10 An dieser Stelle wird weiter auf die ergänzenden Aussagen der Strafklägerin (pag. 446 ff., 463) und des Beschuldigten (pag. 451 ff.) anlässlich der Berufungsverhandlung hingewiesen. Diese werden der Vollständigkeit halber nachfolgend kurz zusammengefasst: Die Strafklägerin bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung ihre bisherigen Aussagen. Sie führte eingangs aus, vom ganzen Vorfall sei ihr am meisten in Erinnerung geblieben, dass der Beschuldigte bei ihr zuhause aufgetaucht sei und dass er so weit gegangen sei (pag. 447 Z. 3 ff.).