, 361), die Aussagen der Zeugin I.________ (pag. 42 ff., 362 f.), die Aussagen des Zeugen J.________ (pag. 294 f., 362), die Aussagen des Zeugen K.________ (pag. 296 f.) sowie die Aussagen des Zeugen L.________ (pag. 299 ff., 362). Darauf kann verwiesen werden. Der Vollständigkeit halber ist hier ergänzend noch das Foto betreffend Flecken auf der Brust der Strafklägerin (pag. 31) aufzuführen. Die Vorinstanz hat das Foto zwar korrekterweise in ihre Würdigung miteinbezogen, jedoch unter den Beweismitteln nicht explizit aufgeführt.