Ebenfalls habe sie nicht ausgesagt, dass der Beschuldigte sie an der «Hüfte gepackt» oder «er sie an sich gedrückt» habe. Auch von «Brust drücken» oder «nackter Haut» erwähne die Strafklägerin in diesem Zusammenhang nichts. Insgesamt sei der Sachverhalt gemäss Anklage nicht erstellt.