Dies führe dazu, dass in der Anklageschrift ein und derselbe Vorfall je nach Erzählversion der Strafklägerin einmal als Kussversuch als sexuelle Belästigung und einmal als (vollendeter) Zungenkuss als sexuelle Nötigung überwiesen worden sei. Die Verteidigung führte weiter aus, dass gewisse Formulierungen in der Anklageschrift nicht den Aussagen der Strafklägerin entsprechen würden. So habe sich die Strafklägerin nicht wie in der Anklageschrift aufgeführt «losreissen» müssen. Ebenfalls habe sie nicht ausgesagt, dass der Beschuldigte sie an der «Hüfte gepackt» oder «er sie an sich gedrückt» habe.