Dadurch, dass der Sachverhalt falsch gewürdigt worden sei, sei verkannt worden, dass es sich beim ersten der beiden (als sexuelle Nötigung überwiesenen) Zungenküsse sachverhaltsmässig um den gleichen Vorfall handle wie beim (als sexuelle Belästigung überwiesenen) Kussversuch. Dies führe dazu, dass in der Anklageschrift ein und derselbe Vorfall je nach Erzählversion der Strafklägerin einmal als Kussversuch als sexuelle Belästigung und einmal als (vollendeter) Zungenkuss als sexuelle Nötigung überwiesen worden sei.