Diese Widersprüche seien nicht beachtet und ihre Aussagen entsprechend falsch gewürdigt worden. In der Anklageschrift seien zwei Zungenküsse als sexuelle Nötigung und ein Kussversuch als sexuelle Belästigung überwiesen worden. Dadurch, dass der Sachverhalt falsch gewürdigt worden sei, sei verkannt worden, dass es sich beim ersten der beiden (als sexuelle Nötigung überwiesenen) Zungenküsse sachverhaltsmässig um den gleichen Vorfall handle wie beim (als sexuelle Belästigung überwiesenen) Kussversuch.