9 standsmässig gehandelt, es fehle am Vorsatz. Für den Beschuldigten wäre auf Grund des Verhaltens der Strafklägerin nicht erkennbar gewesen, dass sie nicht wolle. Es habe kein klares Nein gegeben. Wenn man primitive Sprüche auf der Ebene des Schäkerns kommentiere, dann sei dies kein klares Nein, wie man es von einer Frau erwarte, welche sich sexuell belästigt fühle. Dies könne falsch interpretiert und als Aufforderung verstanden werden, mehr zu tun, um zu landen.