8. Vorbringen von Fürsprecher B.________ im oberinstanzlichen Verfahren Die Verteidigung machte geltend, die Aussagen der Strafklägerin seien insgesamt nicht glaubhaft, weshalb der Beschuldigte freizusprechen sei. Zu den einzelnen Vorwürfen führte die Verteidigung zusammenfassend Folgendes aus (pag. 465 ff.): Beim Vorwurf der sexuellen Belästigung müsse zwischen primitiven, unappetitlichen Anmachsprüchen bzw. sexistischen Gesten und strafbaren Handlungen unterschieden werden. Man fühle sich kaum belästigt, wenn jemand an einem Gitter mit dem Unterleib Vor- und Rückwärtsbewegungen mache oder knurre, wenn sich eine Frau bücke.