366 f.): «Insgesamt kann vollumfänglich auf die Angaben der Privatklägerin abgestellt werden. Gestützt darauf ist erstellt, dass es am 20.03.2019 zu einem Vorfall zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist. Dabei gibt es keinen Grund an den Schilderungen der Privatklägerin zu zweifeln und somit hat sich der Vorfall wie von ihr beschrieben abgespielt, d.h. wie folgt: