Diese Hämatome würden zu den Schilderungen der Strafklägerin passen, da Hämatome ca. ab Tag 8 gelblich seien (vgl. diverse medizinische Seiten im Internet). Damit würden sie zu den Aussagen der Strafklägerin passen, wonach der Beschuldigte ihr von hinten mit einer Hand an die Brust gefasst habe. Diese Hämatome seien aber höchstens ein Indiz, welche in das Bild der Schilderungen der Strafklägerin passen und ihre Angaben in keiner Weise unglaubhaft machen würden. Unter dem Titel abschliessende Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 366 f.): «Insgesamt kann vollumfänglich auf die Angaben der Privatklägerin abgestellt werden.