Im Chatverlauf werde besprochen, dass die Strafklägerin ihm mehrfach – sie sage 10x, er 3 bis 4x – gesagt habe, er solle aufhören resp. sie in Ruhe lassen, was der Beschuldigte somit nicht in Abrede stelle und damit genau wisse, um was es gehe (pag. 336). Die blauen Flecken würden sich – so die Vorinstanz – auf der linken Brust der Strafklägerin befinden. Es seien drei kreisförmige Punkte (pag. 31). Die Fotos seien am 27. März 2019 gemacht worden, die Hämatome seien zu diesem Zeitpunkt schon grünlich-gelb gewesen. Diese Hämatome würden zu den Schilderungen der Strafklägerin passen, da Hämatome ca. ab Tag 8 gelblich seien (vgl. diverse medizinische Seiten im Internet).