Der WhatsApp-Chatverlauf mache gemäss Vorinstanz deutlich, dass es zu irgendwelchen Vorkommnissen zwischen dem Beschuldigten und der Strafklägerin gekommen sei. Es sei sehr weit hergeholt, realitätsfern und damit aufgrund der vorliegenden Umstände mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass die Strafklägerin den Beschuldigten falsch habe anschuldigen wollen und deshalb diese Unterhaltung angezettelt haben solle. Im Chatverlauf werde besprochen, dass die Strafklägerin ihm mehrfach – sie sage 10x, er 3 bis 4x – gesagt habe, er solle aufhören resp.