7 Angaben seien eng verflochten mit Tatort, Tatzeit, den Tatfolgen und auch den diesbezüglichen wenigen objektiven Beweismitteln. Ihre Schilderungen würden insbesondere inhaltlich übereinstimmen und ihr Aussagenverhalten sei impulsiv und sprunghaft und ihre Angaben würden dadurch nicht konstruiert wirken. Sie würden ein stimmiges Ganzes ergeben und es fänden sich keine Lügen- oder Fantasiesignale (pag. 365). Der WhatsApp-Chatverlauf mache gemäss Vorinstanz deutlich, dass es zu irgendwelchen Vorkommnissen zwischen dem Beschuldigten und der Strafklägerin gekommen sei.