7. Beweiswürdigung durch Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete zusammenfassend die Aussagen des Beschuldigten als nicht schlüssig. Sie würden verharmlosende Tendenzen aufweisen. Gewisse Aussagen seien als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Die Aussagen seien insgesamt nicht als glaubhaft einzustufen und es könne nicht darauf abgestellt werden (pag. 364). Die Aussagen der Strafklägerin würden gemäss Vorinstanz demgegenüber eine Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und stimmigen Details enthalten und ihre