Er soll die Strafklägerin verbal und tätlich sexuell belästigt haben, indem er: - zu ihr gesagt habe, er sei gut im Bett, es gefalle ihm hier unten (im Keller), da könne man Spass haben und habe dabei mit seinem Unterleib Vor- und Rückwärtsbewegungen gegen ein Gitter gemacht; (Lemma 1 Teilsätze 1 – 4) - als sie sich vor ihm gebückt habe, gesagt habe, «nicht so bücken…» und dabei geknurrt habe; (Lemma 2) - sie gefragt habe, «was, du wosch mi küsse?»;