Er habe sie dann später erneut auf der Treppe eingeholt, von hinten an der Hüfte gepackt, sie an sich gedrückt und mit der linken Hand von hinten an ihre linke Brust gegriffen und heftig zugedrückt. Er habe ihren Hals geküsst, sich an ihr gerieben, ihr Gesicht mit beiden Händen gepackt und sie an die Wand gedrückt. Weiter habe er ihr mit dem Finger auf ihrem Bauch, auf der nackten Haut zwischen Hosenbund und T-Shirt entlang gestrichen und ihr schliesslich erneut seine Zunge während mindestens 5-10 Sekunden in ihren Mund gesteckt, bis sich die Strafklägerin erneut habe losreissen können und aus dem Keller geflüchtet sei (Ziff. 1 AKS, pag.