Durch die Kammer zu überprüfen sind die Schuldsprüche, die Bemessung der Strafe, die Anordnung der Landesverweisung, die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sowie die Kosten und Entschädigungen. Praxisgemäss ist auch über die erkennungsdienstlichen Daten neu zu verfügen. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO