5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Infolge der alleinigen und beschränkten Berufung des Beschuldigten (Ziff. 2 und 4 vorangehend) ist der Freispruch in Rechtskraft erwachsen. Durch die Kammer zu überprüfen sind die Schuldsprüche, die Bemessung der Strafe, die Anordnung der Landesverweisung, die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sowie die Kosten und Entschädigungen.