2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen - vom Vorwurf der angeblichen sexuellen Nötigung (Ziff. 11.1) - vom Vorwurf der angeblichen sexuellen Belästigung (Ziff. 11.2) 3. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. 4. Es sei dem Beschuldigte eine Entschädigung für die Verteidigungskosten für das erstinstanzliche (100%) und oberinstanzliche (100%) auszurichten und die gesamten Verfahrenskosten für das erstinstanzliche und für das oberinstanzliche Verfahren dem Staat Bern zur Bezahlung aufzuerlegen.