401 f.). Rechtsanwalt E.________, damaliger Verteidiger der Strafklägerin, teilte mit Schreiben vom 18. Mai 2022 mit, dass die Strafklägerin weder die Anschlussberufung erkläre noch ein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten beantrage. Ferner erachte er die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als nicht mehr erfüllt, weshalb die Strafklägerin ihre Rechte künftig selbständig wahren werde (pag. 399). Mit Verfügung vom 27. Mai 2022 wurde die der Strafklägerin gewährte unentgeltliche Rechtspflege widerrufen und Rechtsanwalt E.________ aus dem amtlichen Mandat entlassen (pag. 402 f.).