4 Mit Verfügung vom 25. April 2022 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter wurde C.________ (nachfolgend Strafklägerin) mit derselben Verfügung aufgefordert, zum Vorliegen der Voraussetzungen zur weiteren Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Stellung zu nehmen (pag. 243 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 28. April 2022 mit, dass diese auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 401 f.).