15. Entsprechend sind dem Gesuchsteller die ihm mit Strafbefehl vom 14. März 2019 auferlegten Gebühren von CHF 500.00 und die Geldstrafe von CHF 6'600.00 durch die Staatsanwaltschaft zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden sind. Dem Gesuchsteller ist für das Verfahren BM 18 43630 aufgrund der polizeilichen Anhaltung vom 7. April 2018 von einer Gesamtdauer von drei Stunden (ca. 18:30 bis 21:30 Uhr, vgl. Deliktsblatt S. 2 der edierten Akten BM 18 43630) keine Entschädigung auszurichten. Im Revisionsverfahren ist dem Gesuchsteller ebenfalls kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden.