2 4. Unter anderem gestützt auf dieses Urteil beantragte der Gesuchsteller mit Revisionsgesuch vom 25. März 2022 sinngemäss, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2019 im Verfahren BM 18 43630 sei aufzuheben, er sei freizusprechen und die ihm im Verfahren BM 18 43630 auferlegte Geldstrafe in der Höhe von CHF 6'600.00 sowie die auferlegten Gebühren in der Höhe von CHF 500.00, insgesamt ausmachend CHF 7'100.00, seien ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzuerstatten (pag.