4. Unter anderem gestützt auf dieses Urteil beantragte die Gesuchstellerin mit Revisionsgesuch vom 22. März 2022 sinngemäss, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2019 im Verfahren BM 18 43674 sei aufzuheben, sie sei freizusprechen und die ihr im Verfahren BM 18 43674 auferlegte Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 700.00 sowie die auferlegten Gebühren in der Höhe von CHF 500.00, insgesamt ausmachend CHF 1'200.00, seien ihr unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzuerstatten (pag. 1). Angerufen wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO.