Die Gesuchstellerin wurde mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 70.00, ausmachend total CHF 2'800.00, bestraft, wobei deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Zudem wurde ihr eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 700.00 auferlegt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde auf sieben Tage festgesetzt und es wurden ihr Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 auferlegt. Infolge verspäteter Einsprache bzw. Rückzugs der Einsprache erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft (BM 18 43674).