5. Es wird festgestellt, dass der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot; dritter Absatz des vorgeworfenen Sachverhalts sowie zweiter Teilsatz von Ziff. 1 des Strafbefehls BM 18 43713) sowie die dafür ausgefällte Busse von CHF 500.00 (unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung; Ziff. 4 des Strafbefehls BM 18 43713) und die Einziehung der sichergestellten Gegenstände zur Vernichtung (Ziff. 5 des Strafbefehls BM 18 43713) in Rechtskraft erwachsen sind und vom vorliegenden Revisionsentscheid unberührt bleiben.