3. Der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. Mai 2019 betreffend A.________ wird insoweit aufgehoben, als A.________ wegen Landfriedensbruchs schuldig erklärt wurde (erster und zweiter Absatz des vorgeworfenen Sachverhalts sowie erster Teilsatz von Ziff. 1 des Strafbefehls BM 18 43713) und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 1'200.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Ziff. 2 des Strafbefehls BM 18 43713), einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 (Ziff. 3 des Strafbefehls BM 18 43713) und Verfahrenskosten von CHF 500.00 (Ziff.