8 die Kammer reformatorisch in der Sache entschieden und die beschuldigte Person teilweise freigesprochen. Entsprechend sind die Verfahrenskosten des Verfahrens BM 18 43713 teilweise dem Gesuchsteller und teilweise dem Kanton Bern aufzuerlegen. Da der Vorwurf des Landfriedensbruchs schwerer wiegt als der rechtskräftige Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot), rechtfertigt es sich, die Kosten des Strafbefehlsverfahrens dem Kanton Bern im grösseren Umfang aufzuerlegen;