Der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot; dritter Absatz des vorgeworfenen Sachverhalts sowie zweiter Teilsatz von Ziff. 1) sowie die dafür ausgefällte Übertretungsbusse (Ziff. 4) und die Einziehung der sichergestellten Gegenstände zur Vernichtung (Ziff. 5) bleiben davon unberührt und somit rechtskräftig. 10.6 Erachtet die Kammer die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben, so hebt sie den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und weist die Sache an die von ihr bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung zurück oder