6 und 7) verurteilt wurde, aufzuheben. Der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot; dritter Absatz des vorgeworfenen Sachverhalts sowie zweiter Teilsatz von Ziff. 1) sowie die dafür ausgefällte Übertretungsbusse (Ziff. 4) und die Einziehung der sichergestellten Gegenstände zur Vernichtung (Ziff. 5) bleiben davon unberührt und somit rechtskräftig.