7 Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO darstellt. Hingegen liegt – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte – dem Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot) ein anderer Sachverhalt zugrunde, als dem Urteil betreffend die Teilnehmerin 1 und steht mit dem sie betreffenden Urteil somit auch nicht in Widerspruch. Zudem hängt dieser Schuldspruch auch nicht von der Verurteilung des Landfriedensbruchs oder dem entsprechenden Sachverhalt ab.