6 Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Die Staatsanwaltschaft erachtete im Strafbefehl gegen den Gesuchsteller BM 18 43713 (Strafbefehl vom 1. Mai 2019) unter anderem den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt.