5. Nach Eingang der amtlichen Akten betreffend den Strafbefehl vom 1. Mai 2019 (BM 18 43713) stellte die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 9. August 2022 folgende Anträge (pag. 33 ff.): 1. Der Antrag auf Edition der Urteile SK 21 379 und PEN 21 230 inkl. Straf- und Vorakten sei abzuweisen. 2. Das Revisionsgesuch sei gutzuheissen.