4. Unter anderem gestützt auf dieses Urteil beantragte der Gesuchsteller mit Revisionsgesuch vom 29. März 2022 sinngemäss – nebst der Edition der Urteile SK 21 379 (recte: SK 21 397) und PEN 21 230 –, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 1. Mai 2019 im Verfahren BM 18 43713 sei bezüglich des Landfriedensbruchs aufzuheben, er sei freizusprechen und alle auferlegten Kosten/Strafen seien aufzuheben und ihm seien die gegebenenfalls bereits bezahlten Strafen inkl. Verfahrenskosten anteilsmässig zurückzuerstatten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 1). Angerufen wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO.