Zudem wurden ihm eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 300.00 (unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung) und eine Busse in der Höhe von CHF 500.00 (unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung) sowie Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 auferlegt. Überdies wurden die sichergestellten Gegenstände (1 Pfefferspray, Marke KO JET und 1 schwarze Sturmmütze, Marke REVOLUTION) gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) beschlagnahmt und gemäss Art. 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;