vgl. Protokoll der polizeilichen Einvernahme Auskunftsperson S. 1 der edierten Akten BM 18 43726), eine Entschädigung in der Höhe von CHF 100.00 auszurichten. Im Revisionsverfahren ist der Gesuchstellerin hingegen kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. 9 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: 1. A.________ wird Kenntnis gegeben vom Schreiben des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. April 2022 sowie vom Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 19. April 2022. 2. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.