8 durch die Staatsanwaltschaft zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden sind. Zusätzlich ist der Gesuchstellerin für das Verfahren BM 18 43726 aufgrund der polizeilichen Anhaltung vom 7. April 2018, ca. 21:00 Uhr (vgl. Deliktsblatt S. 2 f. der edierten Akten BM 18 43726), bis 8. April 2018, um 03:35 Uhr (Beginn der polizeilichen Einvernahme; vgl. Protokoll der polizeilichen Einvernahme Auskunftsperson S. 1 der edierten Akten BM 18 43726), eine Entschädigung in der Höhe von CHF 100.00 auszurichten.