Eine Anhaltung, gefolgt von einer Festnahme, die sich auf eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden erstreckt, stellt einen Eingriff in die Freiheit dar, der zu einer Entschädigung Anlass geben kann. Nicht zu berücksichtigen ist die Dauer einer allfälligen formellen Befragung im Verlaufe dieser Stunden (BGE 143 IV 339 E. 3.2 S. 344 mit Hinweis). 14. Entsprechend sind der Gesuchstellerin die ihr mit Strafbefehl vom 29. April 2019 auferlegten Gebühren von CHF 500.00 und die Verbindungsbusse von CHF 800.00