Vorliegend ist die Aktenlage hinreichend klar und es sind keine weiteren Beweisergänzungen mehr nötig. Es kommt folglich nur noch ein Freispruch der Gesuchstellerin von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs in Frage, weshalb sich ein Verzicht auf eine Rückweisung zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt. IV. Kosten und Entschädigung 10. Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens (Art. 428 Abs. 5 StPO). Vorliegend