Der friedliche meinungsbildende Charakter der Gruppe sei stets im Vordergrund gestanden. Das Regionalgericht beantwortete in seinen Ausführungen folglich auch Tat- und nicht nur Rechtsfragen. Mit seinen Überlegungen würdigte das Regionalgericht den Sachverhalt grundlegend anders als die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl der Gesuchstellerin. 9.4 Wie bereits ausgeführt, setzt der Tatbestand des Landfriedensbruchs das Zusammenwirken in einer Gruppe voraus (siehe Ziff. 9.2. oben). Die Konstellation ist vergleichbar mit derjenigen der Mittäterschaft. Daraus folgt, dass die Grundstimmung