5 Grundstimmung getragen werden (FIOLKA, a.a.O., N 32 f. zu Art. 260 StGB). Ähnlich dem Anwendungsbeispiel der Mittäterschaft erfordert auch der Tatbestand des Landfriedensbruchs somit ein gemeinsames Verhalten von mehreren Personen. Eine Zusammenrottung kann nicht durch eine einzelne Person erfolgen – das Zusammenwirken in einer Gruppe ist tatbestandsimmanent. Die Strafverfolgungsbehörden hatten in beiden Fällen in Bezug auf dieselbe Gruppierung zu beurteilen, ob die objektiven Tatbestandselemente des Landfriedensbruchs gemäss Art.