7. Als verurteilte Person ist die Gesuchstellerin durch den fraglichen Strafbefehl beschwert und somit zur Gesuchstellung legitimiert. Der Strafbefehl ist rechtskräftig und damit zulässiges Anfechtungsobjekt. Die Gesuchstellerin beruft sich fristgerecht auf den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. Die Strafkammern des Obergerichts sind als Berufungsinstanz zur Behandlung des Revisionsgesuchs zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b StPO). Auf das Gesuch ist daher einzutreten. III. Materielles