Zusätzlich ist der Gesuchstellerin für das Verfahren BM 18 43615 aufgrund der polizeilichen Anhaltung vom 7. April 2018, ca. 18:05 Uhr (vgl. Deliktsblatt S. 2 f. der edierten Akten BM 18 43615), bis 8. April 2018, um 00:45 Uhr (Beginn der polizeilichen Einvernahme; vgl. Protokoll der polizeilichen Einvernahme Auskunftsperson S. 1 der edierten Akten BM 18 43615), eine Entschädigung in der Höhe von CHF 100.00 auszurichten. Im Revisionsverfahren ist der Gesuchstellerin hingegen kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. 9 VI. Dispositiv