15. Entsprechend sind der Gesuchstellerin die ihr mit Strafbefehl vom 14. März 2019 auferlegten Gebühren von CHF 500.00 und die Verbindungsbusse von CHF 1'400.00 durch die Staatsanwaltschaft zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden sind. Zusätzlich ist der Gesuchstellerin für das Verfahren BM 18 43615 aufgrund der polizeilichen Anhaltung vom 7. April 2018, ca. 18:05 Uhr (vgl. Deliktsblatt S. 2 f. der edierten Akten BM 18 43615), bis 8. April 2018, um 00:45 Uhr (Beginn der polizeilichen Einvernahme;