13. Die Vollzugsverjährung, die zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt, war im Zeitpunkt des im Übrigen nicht zu beanstandenden, angefochtenen Entscheids noch nicht eingetreten. Die von der SID getroffene Kostenverlegung zulasten des Beschwerdeführers wird daher bestätigt. 4 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass betreffend die Urteile BM 2019 16391 und BM 2019 24663 die Vollzugsverjährung eingetreten ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.