12. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 28 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]), werden dem Beschwerdeführer nach Massgabe seines Unterliegens im Betrag von CHF 700.00 auferlegt; die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 300.00 trägt der Kanton Bern (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Entschädigungswürdige Auslagen sind dem Beschwerdeführer keine entstanden (Art. 104 Abs. 2 VRPG).