Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Vollzug einer Freiheitsstrafe für berufstätige Verurteilte immer mit einer gewissen Härte verbunden ist (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Er hätte diese Konsequenz durch gesetzestreues Verhalten vermeiden können, wie er es eigenen Angaben zufolge zwischenzeitlich tun will. Im Übrigen wurde er bereits in der Aufgebotsverfügung darauf hingewiesen, dass er – unter gewissen Voraussetzungen – die Möglichkeit hat, seine Strafen in der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft zu verbüssen.