SR 311.01]). Liegen zahlreiche einzelne Verstösse vor, die allesamt als Ersatzfreiheitsstrafen zu verbüssen sind, ist ein separater Vollzug unter verfahrensökonomischen und organisatorischen Gesichtspunkten sowie mit Blick auf die relativ kurze Vollzugsverjährungsfrist bei Übertretungen gemäss Art. 109 StGB nicht praktikabel. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Vollzug einer Freiheitsstrafe für berufstätige Verurteilte immer mit einer gewissen Härte verbunden ist (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 3.3 mit Hinweisen).