Desgleichen führt das aufeinanderfolgende Verbüssen mehrerer Ersatzfreiheitsstrafen nicht zu einer strengeren Bestrafung. Die (verbleibende) veranschlagte Vollzugsdauer entspricht den verhängten Sanktionen. Beim Zusammentreffen mehrerer Freiheitsstrafen im Vollzug, sind diese entsprechend ihrer Gesamtdauer zu vollziehen (Art. 4 der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz [V-StGB-MStG; SR 311.01]).