3 Vollzug durch nachträgliche Bezahlung der Bussen zu vermeiden (Art. 106 Abs. 4 StGB). Das behauptete Ausbleiben einer Kontaktierung seitens der BVD ändert daran nichts und begründete insbesondere keine Vertrauensgrundlage, zumal die BVD gemäss den Vorakten mehrere Anläufe unternahmen, diverse Ersatzfreiheitsstrafen in Vollzug zu setzen (vgl. Vorakten 2020.SIDGS.527 und Vorakten SIDGS.2020.848). Desgleichen führt das aufeinanderfolgende Verbüssen mehrerer Ersatzfreiheitsstrafen nicht zu einer strengeren Bestrafung.